Rechtliche Grundlagen Zutrittsrecht für Assistenzhunde
​Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention BRK) wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sie sich, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern.
In der Schweiz gibt es spezielle Regelungen zum Zutrittsrecht für Assistenzhunde. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen, die auf die Unterstützung eines Assistenzhundes angewiesen sind, gleichen Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen haben wie andere Menschen. Hier sind einige wichtige Punkte:
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Rechtsgrundlage: Das Schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und die dazugehörige Verordnung (BehiV) regeln die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschliesslich des Rechts, Assistenzhunde mitzuführen.
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Öffentliche Gebäude und Einrichtungen: Assistenzhunde haben Zugang zu allen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, einschliesslich Schulen, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlichen Räumen.
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Gastronomiebetriebe und Geschäfte: Restaurants, Cafés, Geschäfte und andere kommerzielle Einrichtungen müssen Assistenzhunde zulassen, um die Teilnahme ihrer Halter am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.
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Private Einrichtungen: Auch private Einrichtungen wie Geschäfte und Restaurants dürfen den Zutritt für Assistenzhunde nicht verweigern. Das Schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz steht über dem Hausrecht.
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Kennzeichnung und Ausbildung: Assistenzhunde müssen eine spezielle Ausbildung durchlaufen und sind durch eine Kennzeichnung, wie eine Kenndecke, ein spezielles Geschirr, und eine Marke, als solche erkennbar. Dies erleichtert es, ihre Zugangsrechte durchzusetzen.
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Öffentliche Verkehrsmittel: Assistenzhunde dürfen in allen öffentlichen Verkehrsmitteln mitgeführt werden, ohne dass zusätzliche Kosten für den Hundehalter anfallen. Dazu muss bei der SBB ein Begleitabo beantragt ein werden
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Beschwerden und Durchsetzung: Bei Verweigerung des Zutritts können Betroffene Beschwerde bei den zuständigen Stellen einreichen. Diese Stellen können Vermittlungsgespräche anbieten oder rechtliche Schritte einleiten, um die Rechte der betroffenen Person durchzusetzen.
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